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Jindan Technology: Arbeitsregeln des Prüfungsausschusses des Verwaltungsrates
- Sort:Corporate Governance
- Author:
- Source:
- Time:2021-03-29
- Views:0
SummaryHenan Jindan Milchsäuretechnologie Co., Ltd.
Arbeitsregeln des Prüfungsausschusses des Verwaltungsrates
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Um Henan Jindan Lactic Acid Technology Co., Ltd. (im Folgenden als "Unternehmen" bezeichnet) zur Verbesserung des Niveaus der Unternehmensführung zu fördern, muss die Arbeitsweise des Prüfungsausschusses des Verwaltungsrats des Unternehmens vorab standardisiert werden Audits und professionelle Audits sowie die wirksame Überwachung des Verwaltungsrates über die Manager. Verbesserung der Corporate-Governance-Struktur gemäß dem "Gesellschaftsrecht der Volksrepublik China" (im Folgenden als "Gesellschaftsrecht" bezeichnet), den "Listed Company Governance Guidelines", den "Basic Standards for Corporate Internal Control" und " Shenzhen Stock Exchange GEM Stock Listing Rules "Andere relevante Gesetze, Verwaltungsvorschriften, behördliche Dokumente und relevante Bestimmungen der" Satzung von Henan Jindan Lactic Acid Technology Co., Ltd. " (im Folgenden als "Satzung" bezeichnet) hat das Unternehmen einen Prüfungsausschuss des Verwaltungsrates eingerichtet und diese Umsetzungsregeln formuliert. Artikel 2 Der Prüfungsausschuss des Verwaltungsrates ist eine spezielle Arbeitsorganisation des Verwaltungsrates, die hauptsächlich für die Kommunikation, Überwachung und Überprüfung der internen und externen Prüfungen des Unternehmens verantwortlich ist.
Kapitel 2 Zusammensetzung des Personals
Artikel 3 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses bestehen aus 3 Direktoren, von denen mindestens die Hälfte unabhängige Direktoren sein müssen.
Artikel 4 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Präsidenten des Verwaltungsrates, mehr als der Hälfte der unabhängigen Verwaltungsratsmitglieder oder einem Drittel aller Verwaltungsratsmitglieder ernannt und vom Verwaltungsrat gewählt.
Artikel 5 Der Prüfungsausschuss hat einen Einberufenden, der ein unabhängiger Direktor ist, der für die Leitung der Arbeit des Ausschusses verantwortlich ist. Der Veranstalter wird vom Verwaltungsrat gewählt. Der Einberufende des Prüfungsausschusses muss über Berufserfahrung im Bereich Rechnungswesen oder Finanzmanagement verfügen.
Artikel 6 Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen über Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung verfügen, um die Aufgaben des Prüfungsausschusses erfüllen zu können.
Das Unternehmen muss die Mitglieder des Prüfungsausschusses so organisieren, dass sie an einschlägigen Schulungen teilnehmen können, damit sie rechtzeitig die Gesetze und Sitzungen erhalten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Expertise in der Planung und Überwachung von börsennotierten Unternehmen. Artikel 7 Der Verwaltungsrat der Gesellschaft bewertet regelmäßig die Unabhängigkeit und Leistung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und kann Mitglieder ersetzen, die nicht geeignet sind, bei Bedarf weiter zu dienen.
Artikel 8 Die Amtszeit des Prüfungsausschusses entspricht der des Verwaltungsrates, und die Mitglieder können nach Ablauf ihrer Amtszeit wiedergewählt werden. Wenn ein Ausschussmitglied während dieser Zeit nicht mehr als Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft fungiert, verliert es automatisch seine Qualifikation als Ausschussmitglied, und der Ausschuss setzt sich aus der Anzahl der Mitglieder gemäß den Bestimmungen der Artikel 3 bis 6 zusammen.
Kapitel III Pflichten und Verantwortlichkeiten
Artikel 9 Die Hauptaufgaben des Prüfungsausschusses sind:
(1) Überwachung und Bewertung der Arbeit externer Prüfungsinstitute;
(2) Leitfaden für die interne Revision;
(3) den Finanzbericht des Unternehmens prüfen und Stellungnahmen dazu abgeben;
(4) Bewertung der Wirksamkeit der internen Kontrolle;
(5) Koordinierung der Kommunikation zwischen dem Management, der internen Revision und den zugehörigen Abteilungen sowie den externen Revisionsinstitutionen;
(6) Sonstige vom Verwaltungsrat der Gesellschaft genehmigte Angelegenheiten und sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit einschlägigen Gesetzen und Vorschriften.
Artikel 10 Die Zuständigkeiten des Prüfungsausschusses zur Überwachung und Bewertung der Arbeit externer Prüfungsinstitute müssen mindestens folgende Aspekte umfassen:
(1) Bewertung der Unabhängigkeit und Professionalität externer Prüfungsinstitute, insbesondere der Auswirkungen von Nichtprüfungsleistungen externer Prüfungsinstitute auf ihre Unabhängigkeit;
(2) Empfehlungen an den Verwaltungsrat zur Einstellung oder Ersetzung externer Prüfungsinstitute richten;
(3) Überprüfung der Prüfungsgebühren und Beschäftigungsbedingungen externer Prüfungsinstitute;
(4) Erörterung und Kommunikation mit externen Prüfungsinstituten über den Prüfungsumfang, den Prüfungsplan, die Prüfungsmethoden und die während der Prüfung festgestellten Hauptprobleme;
(5) Überwachen und bewerten Sie, ob die externe Prüfungsagentur fleißig und verantwortlich ist.
Artikel 11 Die Aufgaben des Prüfungsausschusses zur Leitung der internen Revision müssen mindestens folgende Aspekte umfassen:
Jindan Technology: Arbeitsregeln des Prüfungsausschusses des Verwaltungsrates
SummaryHenan Jindan Milchsäuretechnologie Co., Ltd.
Arbeitsregeln des Prüfungsausschusses des Verwaltungsrates
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Um Henan Jindan Lactic Acid Technology Co., Ltd. (im Folgenden als "Unternehmen" bezeichnet) zur Verbesserung des Niveaus der Unternehmensführung zu fördern, muss die Arbeitsweise des Prüfungsausschusses des Verwaltungsrats des Unternehmens vorab standardisiert werden Audits und professionelle Audits sowie die wirksame Überwachung des Verwaltungsrates über die Manager. Verbesserung der Corporate-Governance-Struktur gemäß dem "Gesellschaftsrecht der Volksrepublik China" (im Folgenden als "Gesellschaftsrecht" bezeichnet), den "Listed Company Governance Guidelines", den "Basic Standards for Corporate Internal Control" und " Shenzhen Stock Exchange GEM Stock Listing Rules "Andere relevante Gesetze, Verwaltungsvorschriften, behördliche Dokumente und relevante Bestimmungen der" Satzung von Henan Jindan Lactic Acid Technology Co., Ltd. " (im Folgenden als "Satzung" bezeichnet) hat das Unternehmen einen Prüfungsausschuss des Verwaltungsrates eingerichtet und diese Umsetzungsregeln formuliert. Artikel 2 Der Prüfungsausschuss des Verwaltungsrates ist eine spezielle Arbeitsorganisation des Verwaltungsrates, die hauptsächlich für die Kommunikation, Überwachung und Überprüfung der internen und externen Prüfungen des Unternehmens verantwortlich ist.
Kapitel 2 Zusammensetzung des Personals
Artikel 3 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses bestehen aus 3 Direktoren, von denen mindestens die Hälfte unabhängige Direktoren sein müssen.
Artikel 4 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Präsidenten des Verwaltungsrates, mehr als der Hälfte der unabhängigen Verwaltungsratsmitglieder oder einem Drittel aller Verwaltungsratsmitglieder ernannt und vom Verwaltungsrat gewählt.
Artikel 5 Der Prüfungsausschuss hat einen Einberufenden, der ein unabhängiger Direktor ist, der für die Leitung der Arbeit des Ausschusses verantwortlich ist. Der Veranstalter wird vom Verwaltungsrat gewählt. Der Einberufende des Prüfungsausschusses muss über Berufserfahrung im Bereich Rechnungswesen oder Finanzmanagement verfügen.
Artikel 6 Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen über Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung verfügen, um die Aufgaben des Prüfungsausschusses erfüllen zu können.
Das Unternehmen muss die Mitglieder des Prüfungsausschusses so organisieren, dass sie an einschlägigen Schulungen teilnehmen können, damit sie rechtzeitig die Gesetze und Sitzungen erhalten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Expertise in der Planung und Überwachung von börsennotierten Unternehmen. Artikel 7 Der Verwaltungsrat der Gesellschaft bewertet regelmäßig die Unabhängigkeit und Leistung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und kann Mitglieder ersetzen, die nicht geeignet sind, bei Bedarf weiter zu dienen.
Artikel 8 Die Amtszeit des Prüfungsausschusses entspricht der des Verwaltungsrates, und die Mitglieder können nach Ablauf ihrer Amtszeit wiedergewählt werden. Wenn ein Ausschussmitglied während dieser Zeit nicht mehr als Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft fungiert, verliert es automatisch seine Qualifikation als Ausschussmitglied, und der Ausschuss setzt sich aus der Anzahl der Mitglieder gemäß den Bestimmungen der Artikel 3 bis 6 zusammen.
Kapitel III Pflichten und Verantwortlichkeiten
Artikel 9 Die Hauptaufgaben des Prüfungsausschusses sind:
(1) Überwachung und Bewertung der Arbeit externer Prüfungsinstitute;
(2) Leitfaden für die interne Revision;
(3) den Finanzbericht des Unternehmens prüfen und Stellungnahmen dazu abgeben;
(4) Bewertung der Wirksamkeit der internen Kontrolle;
(5) Koordinierung der Kommunikation zwischen dem Management, der internen Revision und den zugehörigen Abteilungen sowie den externen Revisionsinstitutionen;
(6) Sonstige vom Verwaltungsrat der Gesellschaft genehmigte Angelegenheiten und sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit einschlägigen Gesetzen und Vorschriften.
Artikel 10 Die Zuständigkeiten des Prüfungsausschusses zur Überwachung und Bewertung der Arbeit externer Prüfungsinstitute müssen mindestens folgende Aspekte umfassen:
(1) Bewertung der Unabhängigkeit und Professionalität externer Prüfungsinstitute, insbesondere der Auswirkungen von Nichtprüfungsleistungen externer Prüfungsinstitute auf ihre Unabhängigkeit;
(2) Empfehlungen an den Verwaltungsrat zur Einstellung oder Ersetzung externer Prüfungsinstitute richten;
(3) Überprüfung der Prüfungsgebühren und Beschäftigungsbedingungen externer Prüfungsinstitute;
(4) Erörterung und Kommunikation mit externen Prüfungsinstituten über den Prüfungsumfang, den Prüfungsplan, die Prüfungsmethoden und die während der Prüfung festgestellten Hauptprobleme;
(5) Überwachen und bewerten Sie, ob die externe Prüfungsagentur fleißig und verantwortlich ist.
Artikel 11 Die Aufgaben des Prüfungsausschusses zur Leitung der internen Revision müssen mindestens folgende Aspekte umfassen:
- Sort:Corporate Governance
- Author:
- Source:
- Time:2021-03-29
- Views:0
Henan Jindan Milchsäuretechnologie Co., Ltd.
Arbeitsregeln des Prüfungsausschusses des Verwaltungsrates
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Um Henan Jindan Lactic Acid Technology Co., Ltd. (im Folgenden als "Unternehmen" bezeichnet) zur Verbesserung des Niveaus der Unternehmensführung zu fördern, muss die Arbeitsweise des Prüfungsausschusses des Verwaltungsrats des Unternehmens vorab standardisiert werden Audits und professionelle Audits sowie die wirksame Überwachung des Verwaltungsrates über die Manager. Verbesserung der Corporate-Governance-Struktur gemäß dem "Gesellschaftsrecht der Volksrepublik China" (im Folgenden als "Gesellschaftsrecht" bezeichnet), den "Listed Company Governance Guidelines", den "Basic Standards for Corporate Internal Control" und " Shenzhen Stock Exchange GEM Stock Listing Rules "Andere relevante Gesetze, Verwaltungsvorschriften, behördliche Dokumente und relevante Bestimmungen der" Satzung von Henan Jindan Lactic Acid Technology Co., Ltd. " (im Folgenden als "Satzung" bezeichnet) hat das Unternehmen einen Prüfungsausschuss des Verwaltungsrates eingerichtet und diese Umsetzungsregeln formuliert. Artikel 2 Der Prüfungsausschuss des Verwaltungsrates ist eine spezielle Arbeitsorganisation des Verwaltungsrates, die hauptsächlich für die Kommunikation, Überwachung und Überprüfung der internen und externen Prüfungen des Unternehmens verantwortlich ist.
Kapitel 2 Zusammensetzung des Personals
Artikel 3 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses bestehen aus 3 Direktoren, von denen mindestens die Hälfte unabhängige Direktoren sein müssen.
Artikel 4 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Präsidenten des Verwaltungsrates, mehr als der Hälfte der unabhängigen Verwaltungsratsmitglieder oder einem Drittel aller Verwaltungsratsmitglieder ernannt und vom Verwaltungsrat gewählt.
Artikel 5 Der Prüfungsausschuss hat einen Einberufenden, der ein unabhängiger Direktor ist, der für die Leitung der Arbeit des Ausschusses verantwortlich ist. Der Veranstalter wird vom Verwaltungsrat gewählt. Der Einberufende des Prüfungsausschusses muss über Berufserfahrung im Bereich Rechnungswesen oder Finanzmanagement verfügen.
Artikel 6 Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen über Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung verfügen, um die Aufgaben des Prüfungsausschusses erfüllen zu können.
Das Unternehmen muss die Mitglieder des Prüfungsausschusses so organisieren, dass sie an einschlägigen Schulungen teilnehmen können, damit sie rechtzeitig die Gesetze und Sitzungen erhalten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Expertise in der Planung und Überwachung von börsennotierten Unternehmen. Artikel 7 Der Verwaltungsrat der Gesellschaft bewertet regelmäßig die Unabhängigkeit und Leistung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und kann Mitglieder ersetzen, die nicht geeignet sind, bei Bedarf weiter zu dienen.
Artikel 8 Die Amtszeit des Prüfungsausschusses entspricht der des Verwaltungsrates, und die Mitglieder können nach Ablauf ihrer Amtszeit wiedergewählt werden. Wenn ein Ausschussmitglied während dieser Zeit nicht mehr als Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft fungiert, verliert es automatisch seine Qualifikation als Ausschussmitglied, und der Ausschuss setzt sich aus der Anzahl der Mitglieder gemäß den Bestimmungen der Artikel 3 bis 6 zusammen.
Kapitel III Pflichten und Verantwortlichkeiten
Artikel 9 Die Hauptaufgaben des Prüfungsausschusses sind:
(1) Überwachung und Bewertung der Arbeit externer Prüfungsinstitute;
(2) Leitfaden für die interne Revision;
(3) den Finanzbericht des Unternehmens prüfen und Stellungnahmen dazu abgeben;
(4) Bewertung der Wirksamkeit der internen Kontrolle;
(5) Koordinierung der Kommunikation zwischen dem Management, der internen Revision und den zugehörigen Abteilungen sowie den externen Revisionsinstitutionen;
(6) Sonstige vom Verwaltungsrat der Gesellschaft genehmigte Angelegenheiten und sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit einschlägigen Gesetzen und Vorschriften.
Artikel 10 Die Zuständigkeiten des Prüfungsausschusses zur Überwachung und Bewertung der Arbeit externer Prüfungsinstitute müssen mindestens folgende Aspekte umfassen:
(1) Bewertung der Unabhängigkeit und Professionalität externer Prüfungsinstitute, insbesondere der Auswirkungen von Nichtprüfungsleistungen externer Prüfungsinstitute auf ihre Unabhängigkeit;
(2) Empfehlungen an den Verwaltungsrat zur Einstellung oder Ersetzung externer Prüfungsinstitute richten;
(3) Überprüfung der Prüfungsgebühren und Beschäftigungsbedingungen externer Prüfungsinstitute;
(4) Erörterung und Kommunikation mit externen Prüfungsinstituten über den Prüfungsumfang, den Prüfungsplan, die Prüfungsmethoden und die während der Prüfung festgestellten Hauptprobleme;
(5) Überwachen und bewerten Sie, ob die externe Prüfungsagentur fleißig und verantwortlich ist.
Artikel 11 Die Aufgaben des Prüfungsausschusses zur Leitung der internen Revision müssen mindestens folgende Aspekte umfassen:
(1) Überprüfung des jährlichen Arbeitsplans der internen Revision des Unternehmens;
(2) Überwachung und Drang zur Umsetzung des internen Revisionsplans des Unternehmens;
(3) Überprüfen Sie den Arbeitsbericht der internen Revision, bewerten Sie die Ergebnisse der internen Revision und überwachen Sie die Berichtigung wichtiger Probleme
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